2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Parteikosten somit die Anwaltskosten des Beschuldigten seien mit Fr. 2'707.15 inkl. Auslagen und inklusive 7.7 % Mwst festzulegen." 3.2. Es wurde kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt. 3.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. -6-