(Eventuell sei im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Subeventuell sei er mit einer Busse von maximal Fr. 150.00 zu bestrafen, sofern eine Bestrafung überhaupt zulässig sein sollte, was grundsätzlich anzuzweifeln ist und bestritten ist.) Ergänzung zum schriftlichen Plädoyer aufgrund einer Ausweitung der Prüfung durch das Gericht: Der Beschuldigte sei auch betreffend Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (nach wie vor) freizusprechen.