2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Parteikosten somit die Anwaltskosten des Beschuldigten seien mit Fr. 2'707.15 inkl. Auslagen und inkl. 7.7 % Mwst festzulegen. Sollte die Verhandlung (ohne Weg) inkl. Wartezeiten mehr oder weniger als 1 Std. 30’ dauern, sei die Kostennote anzupassen." 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags Folgendes: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.