"1. Der Beschuldigte sei bezüglich allen Anklagepunkte sowie Art. 286 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Subeventuell sei er mit einer Busse von maximal CHF 150.00 zu bestrafen, sofern eine Bestrafung überhaupt zulässig und angemessen sein sollte, was grundsätzlich anzuzweifeln ist und bestritten ist.