Der Beschuldigte hat eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, gehindert, zu einer Amtshandlung genötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise als nach Art 173 - 176 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen.