Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.55 (ST.2020.174; StA.2020.2893) Urteil vom 27. September 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Kabus Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, geboren am XX.XX.1965, von Italien, […] verteidigt durch Fürsprecher Gino Keller, […] Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen den Beschuldigten den folgenden Strafbefehl vom 23. November 2020: Beschuldigter A., geb. XX.XX.1965, von Italien, […], v.d. lic. iur. Gino Keller, Rechtsanwalt, […] Sachverhalt: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ih- rer Amtsbefugnisse liegt, gehindert, zu einer Amtshandlung genötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden in anderer Weise als nach Art 173 - 176 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angegriffen. Begangen: Ort: Z., Y-Strasse, Badi "X" Zeit: Mittwoch, 8. April 2020, 14.59 Uhr Strafkläger 1: B., Kantonspolizei Lenzburg Strafantrag: gestellt am Mittwoch, 8. April 2020 Strafkläger 2: C., Kantonspolizei Lenzburg Strafantrag: gestellt am Donnerstag, 9. April 2020 Vorgehen: Zum obengenannten Zeitpunkt wurde der Beschuldigte in der Badi "X", welche zu diesem Zeitpunkt mit polizeilichem Absperrband, einer Corona- Hinweistafel sowie mehreren Schildern "Areal gesperrt" sichtbar abge- sperrt war, von den beiden Polizisten der Regionalpolizei Lenzburg (nach- folgend Strafkläger) auf einem Tisch liegend angetroffen und kontrolliert. Sie wiesen den Beschuldigten darauf hin, dass er sich in einem abgesperr- ten Bereich befinde und forderten ihn mehrfach dazu auf, sich zu entfer- nen, ansonsten er sich strafbar machen würde. Der Beschuldigte weigerte sich, die Badi zu verlassen. In der Folge begann er mit den beiden Straf- klägern zu diskutieren und diese dabei mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Als sich der Strafkläger 1 zum Fahrzeug begab, um Schutzmasken und Handschuhe zu holen, filmte der Beschuldigte den Strafkläger 2 erneut mit seinem Mobiltelefon. Als dieser den Beschuldigten aufforderte, damit auf- zuhören und dazu das Mobiltelefon des Beschuldigten herunterdrückte, kam es zu einem Gerangel, woraufhin beide zu Boden fielen. Am Boden biss der Beschuldigte den Strafkläger 2 in dessen linken Arm. Da sich der -3- Beschuldigte weiterhin renitent verhielt, musste er schliesslich durch den Strafkläger 2 sowie den herbeigeeilten Strafkläger 1 auf dem Boden fixiert werden. Aufgrund seiner massiven Gegenwehr und der Weigerung seine Hände auf den Rücken zu legen, forderten die beiden Strafkläger schliess- lich Unterstützung in Form einer weiteren Patrouille der Regionalpolizei Lenzburg an. Bis diese vor Ort eintraf, verhielt sich der Beschuldigte wei- terhin renitent und bezeichnete die beiden Strafkläger als "Arschlöcher". Als die Patrouille eintraf, wurde der Beschuldigte erneut mehrfach dazu aufgefordert, seine Hände auf den Rücken zu legen. Dies verweigerte der Beschuldigte nach wie vor, weshalb einer der Polizisten der aufgebotenen Patrouille versuchte, die Hand des Beschuldigten auf den Rücken zu füh- ren. Dabei verletzte sich dieser am Arm, woraufhin er von den Polizisten losgelassen und zur Abklärung eine Ambulanz angefordert wurde. Im Nachgang zum obengenannten Vorfall wurde beim Beschuldigten eine nicht dislozierte Fraktur des Processus coronoideus Morrey Typ I rechts, oberflächliche Schürfwunden an beiden Knien sowie eine diskrete Tropo- nin l-Erhöhung diagnostiziert. Der Strafkläger 2 erlitt Rötungen (Bissspuren) am linken Unterarm. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorgenannten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 71.00 Rechnungsbetrag CHF 2'371.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. Erläuterungen zur bedingten Strafe: Wer zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, muss diese einstweilen nicht bezahlen. Im Falle des Wohlverhaltens wäh- -4- rend der angesetzten Probezeit entfällt eine Bezahlung endgül- tig. Wer während der Probezeit erneut straffällig wird oder Wei- sungen missachtet und sich der Bewährungshilfe entzieht, muss damit rechnen, die Geldstrafe zusätzlich zur neuen Strafe zahlen zu müssen. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. De- zember 2020 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diesen am 8. Dezember 2020 als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwies. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 wurde der Beschul- digte befragt. Dieser stellte folgende Anträge: "1. Der Beschuldigte sei bezüglich allen Anklagepunkte sowie Art. 286 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Subeventuell sei er mit einer Busse von maximal CHF 150.00 zu bestrafen, sofern eine Bestrafung überhaupt zulässig und angemessen sein sollte, was grundsätzlich anzu- zweifeln ist und bestritten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Parteikosten somit die Anwaltskosten des Beschuldigten seien mit Fr. 2'707.15 inkl. Auslagen und inkl. 7.7 % Mwst festzulegen. Sollte die Verhandlung (ohne Weg) inkl. Wartezeiten mehr oder weniger als 1 Std. 30’ dauern, sei die Kostennote anzupassen." 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte gleichentags Folgen- des: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB und Art. 54 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 80.00, d.h. CHF 1'600.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. -5- 4. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staats- gebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 54.00, insgesamt CHF 1'254.00, zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das ihm am 8. Juli 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm am 3. März 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 15. März 2022 stellte der Beschuldigte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Der Beschuldigte sei bezüglich allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. (Eventuell sei im Sinne von Art. 54 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Subeventuell sei er mit einer Busse von maximal Fr. 150.00 zu bestrafen, sofern eine Bestrafung überhaupt zulässig sein sollte, was grundsätzlich anzuzweifeln ist und bestritten ist.) Ergänzung zum schriftlichen Plädoyer aufgrund einer Ausweitung der Prü- fung durch das Gericht: Der Beschuldigte sei auch betreffend Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (nach wie vor) freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Parteikosten somit die Anwaltskosten des Beschuldigten seien mit Fr. 2'707.15 inkl. Auslagen und inklusive 7.7 % Mwst festzulegen." 3.2. Es wurde kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine An- schlussberufung erklärt. 3.3. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 wurde im Einver- ständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. -6- 3.4. Die Privatkläger liessen sich innert mit Verfügung vom 17. März 2022 an- gesetzter Frist zur Frage, ob sie im Berufungsverfahren als Partei teilneh- men wollen, nicht vernehmen. Demzufolge ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen. 3.5. Der Beschuldigte erstattete am 29. April 2022 die schriftliche Berufungsbe- gründung und hielt an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.7. Am 8. Juni 2022 erstattete der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Berufung des Be- schuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch. Damit ist das vorinstanz- liche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zum angeklagten Sachverhalt aus, dieser decke sich weitgehend mit den Aussagen der beiden Strafkläger und des Beschuldig- ten. Die Bissspuren des Strafklägers 2 seien zudem mit Fotos belegt. Die Strafkläger legten dar, dass der Biss nicht als Reaktion auf die Schmerzen aufgrund der Armverletzung erfolgt sei. Ferner hätten sie ausgesagt, der Beschuldigte habe sie vor dem Eintreffen der zweiten Patrouille als «Arsch- löcher» beschimpft. Die Verletzungen des Beschuldigten seien jedoch erst danach entstanden. Die Beschimpfung sei demnach nicht auf einen schmerzbedingten Affekt zurückzuführen (vgl. E. 3.2 und 5.2 des vorin- stanzlichen Urteils). 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es gebe keinerlei Beweise dafür, dass es überhaupt zu einem Biss gekommen sei. Der Strafkläger 1 habe diesen nicht gesehen. Der Strafkläger 2 habe ausgesagt, er habe bloss einen Druck und keine Schmerzen gespürt. Aufgrund der Körperbehaarung -7- und der Tätowierung sei die angebliche Rötung nicht zu sehen. Zudem könne diese auch vom Überziehstrumpf stammen. Der Beschuldigte habe die Polizeibeamten nicht bereits vor der Arretierung mit Schimpfworten be- dacht und gebissen, was der eingereichten Videoaufnahme zu entnehmen sei. Allfällige Schimpfworte und der angebliche „Biss“ seien nur als Reak- tion auf Schmerzen wegen eines massiven Polizeieinsatzes erfolgt. Zudem sei unklar, wem das ausgesprochene Schimpfwort gegolten habe. Dem Po- lizeibericht liesse sich entnehmen, dass der Beschuldigte sich stets koope- rativ verhalten habe; eine Eskalation könne von ihm demnach nicht ausge- gangen sein. 3. Zum vorgehaltenen Sachverhalt der Gewalt und Drohung gegen Beamte liegen Aussagen des Beschuldigten, der Strafkläger sowie zweier weiterer Polizisten vor. Diese gilt es zu würdigen. 3.1. 3.1.1. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2020 aus, die Strafkläger hätten ihn zum Gehen aufgefordert. Er habe dies als übertrieben erachtet und mit ihnen diskutiert. Sie hätten sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit und er ihres als Amtsanmassung be- zeichnet. Als er habe gehen wollen, habe einer der Strafkläger gesagt, dass es anscheinend sein Wunsch sei, verhaftet zu werden. Er habe darauf ge- antwortet, dass sie den Staatsanwalt aufbieten müssten, um ihn wegen die- ser Widrigkeit zu verhaften, denn nur dieser könne eine Verhaftung veran- lassen (UA act. 48). Einer der Polizisten sei zu seinem Fahrzeug gegangen und mit einer Maske und Handschuhen zurückgekommen, während der andere ihn in Richtung Tischende bugsiert habe. Er habe sich bedroht ge- fühlt und gemerkt, dass sie ihn bald zu Boden drücken würden, woraufhin er sein Mobiltelefon hervorgenommen habe. Der Strafkläger 2 habe ihn be- drohlich angeschaut, sei um ihn herumgegangen und habe ihn zu Boden geworfen. Er sei mit den Händen vor dem Brustkorb gelegen (UA act. 49). Irgendwann sei ein dritter Polizist dazugekommen. Sein Arm sei dann her- vorgezogen und verletzt worden (UA act. 50). Der Strafkläger 2 sei wahr- scheinlich mit ihm zu Boden gegangen, weil der Beschuldigte diesem die Kamera ins Gesicht gehalten habe (UA act. 50). Dabei habe dieser seinen linken Arm, derweil er auf dem Boden mit dem Kopf nach unten gelegen habe, an seinen offenen Mund gehalten, während der andere Polizist auf der rechten Seite seinen Ellenbogen brachial rausgezogen habe. Er könne sich vorstellen, dass er seinen Mund kurz zugemacht habe, von der Inten- sität ähnlich wie bei einem Liebesbiss. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Biss sei ein Reflex durch den Schmerz im rechten Arm gewesen (UA act. 51). Aufgrund der Schmerzen habe er die Strafkläger wahrscheinlich im Affekt als Arschloch beschimpft (UA act. 51). -8- 3.1.2. Der Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 aus, er habe mit den Polizisten diskutieren wollen, wofür sie kein Gehör gehabt und ihn stattdessen verhaftet hätten. Er habe ihnen gesagt, dies sei Amtsmissbrauch und Nötigung. Er habe niemanden gebis- sen, dies hätte fotografiert werden müssen. Er habe die Beschimpfung (Arschloch) getätigt, jedoch erst nachdem er am Boden gelegen sei und vor lauter Schmerzen ausgerufen habe. Es sei eventuell eskaliert, weil er unfreundlich dahergekommen sei. Er sei wegen seiner Scheidung vorbe- lastet, eventuell habe er zu laut gesprochen. Er habe Ohrstöpsel im Ohr gehabt (UA act. 120 f.). 3.2. Der Strafkläger 1 wurde am 10. April 2020 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Auskunftsperson einvernommen und sagte aus, er und der Strafkläger 2 hätten den Beschuldigten mehrmals aufgefordert zu ge- hen, dieser habe das jedoch nicht einsehen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie könnten ihm sowieso nichts und über ihn könne nur der Staats- anwalt verfügen. Schliesslich habe er begonnen, sie zu filmen. Er sei dann zum Polizeifahrzeug gegangen, um Masken und Handschuhe zu holen. Als er zurückgekommen sei, seien der Beschuldigte und der Strafkläger 2 in einem Gerangel zu Boden gefallen. Er habe dem Strafkläger 2 geholfen, den Beschuldigten in Bauchlage zu Boden zu drücken. Der Beschuldigte habe beide Arme unter seinen Körper genommen. Sie hätten ihn mehrmals aufgefordert, die Hände auf den Rücken zu legen, doch der Beschuldigte habe sich massiv dagegen gewehrt. Daraufhin hätten die Polizisten eine weitere Patrouille aufgeboten. Sie hätten die Lage am Boden "eingefroren". Währenddessen sei der Beschuldigte ausser sich gewesen und habe sie als Arschlöcher beschimpft. Erst danach sei die andere Patrouille erschie- nen. Der Arm des Beschuldigten sei erst später von Wachtmeister D. von der zweiten Patrouille mit einer gewissen Körpergewalt nach vorne gezo- gen worden, worauf es geknackt habe. Der Beschuldigte habe sich sehr unkooperativ und aggressiv verhalten; er sei sehr provozierend gewesen (UA act. 65). Er selbst habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Straf- kläger 2 gebissen habe (UA act. 67). Dies sei wohl während des Gerangels geschehen, bei dem er nicht dabei gewesen sei (UA act. 69). 3.3. Der Strafkläger 2 sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme am 10. April 2020 als Auskunftsperson aus, er und der Strafkläger 1 hätten den Beschuldigten aufgefordert, das Areal zu verlassen und ihm mitgeteilt, es gebe keine rechtlichen Konsequenzen, wenn er einfach gehe. Dieser habe jedoch angefangen zu diskutieren. Dann habe der Strafkläger 1 gesagt, entweder der Beschuldigte gehe oder sie müssten ihn anzeigen. Dieser habe dann erneut Widerworte gegeben und begonnen zu filmen und -9- von Amtsmissbrauch zu reden. Sie hätten ihn aufgefordert, damit aufzuhö- ren. Als er gehört habe, dass es eine Anzeige geben würde, habe der Be- schuldigte weggehen wollen. Er (der Strafkläger 2) habe ihm dann mitge- teilt, er dürfe noch nicht gehen, da es eine Strafanzeige geben würde. Der Strafkläger 1 sei dann zum Fahrzeug gegangen. Der Beschuldigte habe sein Mobiltelefon hervorgeholt und angefangen, ihn zu filmen. Daraufhin sei er auf den Beschuldigten zugegangen und habe ihm gesagt, er solle damit aufhören. Er habe das Mobiltelefon herunterdrücken wollen. Der Be- schuldigte sei völlig aufgebracht gewesen und habe in diesem Moment mit der rechten Hand bzw. Schulter eine ruckartige Bewegung nach vorne ge- macht. Er habe es als Gegenwehr interpretiert. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte ihn berührt habe. Es habe sich sicherlich um keinen Schlag gehandelt. Er habe dann versucht, den Beschuldigten am Arm zu packen; dann seien sie plötzlich auf dem Boden gelegen. Er sei halb auf dem Beschuldigten gelandet, wobei dieser sein Gesicht auf dem linken Arm des Strafklägers 2 gehabt habe. Plötzlich habe er einen Druck an seinem Arm gespürt und gemerkt, dass der Beschuldigte ihn gebissen habe (UA act. 73). Er habe – vermutlich wegen des Überziehstrumpfs – keine Schmerzen gehabt, der Beschuldigte sei daran wohl abgerutscht. Die Druckstelle und eine leichte Rötung habe man sicherlich noch gesehen (UA act. 76 f.). Dann sei der Strafkläger 1 erschienen. Zusammen hätten sie versucht, den rechten Arm des Beschuldigten seitlich nach vorne zu ziehen und den Beschuldigten aufgefordert, dies selbst zu tun. In diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte die Strafkläger mit "Arschloch" beschimpft und sich sehr stark gesperrt; er sei richtig unter Strom gewesen. Daraufhin hätten sie Verstärkung angefordert. Der Arm des Beschuldigten sei von D. mittels Schwanenhalsgriff verletzt worden und zwar erst, als die zweite Patrouille dort gewesen sei (UA act. 73). Im Zeitpunkt des Bisses sei er selbst mit dem Beschuldigten definitiv allein gewesen (UA act. 77). 3.4. Am 10. April 2020 wurde D. von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Auskunftsperson einvernommen. Er führte aus, er sei von der anderen Patrouille aufgeboten worden. Per Funk habe er die Meldung gehört, dass ein Polizist gebissen worden sei. Der Strafkläger 1 habe ihnen mitgeteilt, sie sollen den Beschuldigten arretieren, um ihn mitzunehmen. Als er ange- kommen sei, sei der Beschuldigte auf dem Boden arretiert gewesen und habe herumgeschrien. Er habe dann den Strafkläger 2 abgelöst und den Beschuldigten fixiert. Zunächst habe er ihn mehrmals (drei- bis viermal) aufgefordert, den Arm auf den Rücken zu nehmen, dann habe er den Schwanenhalsgriff angewendet und den Arm des Beschuldigten auf den Rücken gedreht, als es plötzlich "gekroset" habe. Zu Beschimpfungen sei es nicht gekommen; der Beschuldigte habe sich lediglich dagegen gewehrt, dass sie seinen Arm genommen hätten, und habe etwas von Willkür, Poli- zeigewalt und Unverhältnismässigkeit gesprochen (UA act. 81 ff.). - 10 - 3.5. Der vierte vor Ort anwesende Polizist, E., wurde am 10. April 2020 eben- falls von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Auskunftsperson ein- vernommen und sagte aus, bei der Ambulanz sei der Beschuldigte kurz sehr laut gewesen. Er bestätigte die Angaben von D., wonach es während ihrer beider Anwesenheit weder zu einem Biss als Reflexhandlung noch zu irgendwelchen Schimpfworten gekommen sei. Der Beschuldigte habe pas- siven Widerstand geleistet (UA act. 90 ff.). 3.6. 3.6.1. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten hat er sich keineswegs stets kooperativ verhalten. Dies ergeht aus den Aussagen der beteiligten Poli- zeibeamten; die Aussagen decken sich und sind glaubhaft. Der Strafklä- ger 1 schilderte den Beschuldigten als sehr unkooperativ, aggressiv und provozierend. Sie hätten als Puffer für seine Wut gedient (vgl. E. 2.3.1.4 hiervor). Der Strafkläger 2 bezeichnete ihn als völlig aufgebracht und von Anfang an auf Krawall gebürstet, als habe er ein Ventil gebraucht (vgl. E. 2.3.1.5 hiervor). D. führte ebenfalls aus, als er angekommen sei, sei der Beschuldigte auf dem Boden arretiert gewesen und habe herumgeschrien (vgl. E. 2.3.1.6 hiervor). Auch E. legte dar, der Beschuldigte sei bei der Ambulanz kurz sehr laut gewesen (vgl. E. 2.3.1.7 hiervor). Der Beschul- digte anerkannte anlässlich seiner Einvernahme im Übrigen, "unfreundlich" gewesen zu sein. An der polizeilichen Einvernahme gab er diesbezüglich an, dass er seinen Unmut geäussert habe, habe diskutieren wollen und nicht ganz freundlich gewesen sei (UA act. 50). Anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung sagte er aus, es sei eventuell eskaliert, weil er unfreundlich gewesen sei; eventuell habe er auch laut gesprochen, da er Ohrstöpsel in seinen Ohren gehabt habe (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Insgesamt steht fest, dass der Beschuldigte sich nicht kooperativ verhielt, sondern laut und aggressiv war. 3.6.2. Die aufgelegte Videoaufnahme zeigt im Übrigen einzig einen Bruchteil der gesamten Streitigkeit. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine Stimme erhob und dass es zu einem Gerangel kam; wie dieses von- statten ging, ist darauf nicht zu erkennen (UA act. 23). 3.7. 3.7.1. Es ist zudem erstellt, dass es zu einem Biss kam. Zunächst lässt sich den erstellten Bildern am linken Unterarm des Strafklägers 2 eine leichte Rö- tung entnehmen (UA act. 42 f.). Sodann gab der Strafkläger 2 an, vom Be- schuldigten in den linken Unterarm gebissen worden zu sein (UA act. 73). Während der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom - 11 - 9. April 2020 noch einräumte, den Strafkläger 2 im Rahmen einer Reflex- handlung auf die Verletzung in seinem Arm gebissen zu haben, bestritt er den Biss anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gänzlich (vgl. E. 3.1.1 und 3.1.2 hiervor). Nachdem sich der Beschuldigte hinsichtlich des Auftretens des Bisses selbst widerspricht, ist auf seine ersten, vor dem aus- gefällten Strafbefehl getätigten Aussagen abzustellen. Die Aussagen des Strafklägers 2 und die ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten decken sich auch hinsichtlich der Intensität des Bisses. Der Beschuldigte sprach von einem "Liebesbiss" und der Strafkläger von einem Druck, den er ge- spürt habe. Ferner sagte er aus, wegen des Überziehstrumpfs keine Schmerzen gehabt zu haben (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.3 hiervor). 3.7.2. Dass der Biss vor der Armverletzung des Beschuldigten und nicht als Folge von dieser erfolgt ist, ist ebenfalls erstellt. Der Arm des Beschuldigten wurde durch D. von der zweiten Patrouille verletzt; dieser war per Funk darüber verständigt worden, dass ein Polizist gebissen worden sei. In sei- ner Anwesenheit wurde der Strafkläger 2 nicht gebissen (UA act. 84). Er gab auch an, dass der Arm des Strafklägers 2 nicht unter dem Mund des Beschuldigten gelegen habe (UA act. 84). Der Strafkläger 1 legte ebenfalls dar, er habe nicht gesehen, wie es zu einem Biss gekommen sei; er nehme an, dieser sei während des in seiner Abwesenheit stattgefundenen Geran- gels passiert (vgl. E. 3.2 hiervor). Demzufolge erfolgte der Biss nicht als Reaktion auf die Armverletzung, sondern vorher, als der Beschuldigte sich mit dem Strafkläger 2 alleine in einem "Gerangel" auf dem Boden befand. Diesbezüglich ist auf die glaubhaften Angaben des Strafklägers 2 abzustel- len (vgl. E. 3.3 hiervor). 4. 4.1. Der Beschuldigte räumte sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 9. April 2020 als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein, die Strafkläger als Arschlöcher beschimpft zu haben (vgl. E. 3.1 hiervor). Er macht sinngemäss geltend, die Beschimpfung sei nur als Reaktion auf seine Schmerzen wegen des massiven Polizeieinsatzes erfolgt. Mit massi- vem Polizeieinsatz meint der Beschuldigte offensichtlich seine Armverlet- zung und die damit einhergehenden Schmerzen. 4.2. Die Aussagen der Polizisten und des Beschuldigten weichen hinsichtlich des Zeitpunkts der Beschimpfung voneinander ab. Beide Strafkläger legten dar, sie seien vom Beschuldigten vor dem Eintreffen der zweiten Patrouille, demzufolge vor der Armverletzung, als Arschlöcher beschimpft worden (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Die Polizisten der zweiten Patrouille haben übereinstimmend angegeben, dass es während ihrer Anwesenheit zu kei- nen Beschimpfungen gekommen sei (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Diese - 12 - Aussagen decken sich mit denjenigen der Strafkläger. Die Angaben der Polizisten sind auch diesbezüglich glaubhaft. Sie hatten keinen Grund, den Beschuldigten falsch zu belasten und es gibt keine Gründe, ihre Aussagen anzuzweifeln. 4.3. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Beschimpfung beiden Straf- klägern galt und vor der Armverletzung erfolgte. 5. Damit steht fest, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er in der Anklage umschrieben worden ist. Der Beschuldigte hat demnach den Straf- kläger 2 nicht als Reaktion auf die Armverletzung gebissen, sondern vor- her, als sie sich in einem "Gerangel" auf dem Boden befunden haben. Die Beschimpfung ("Arschlöcher) erfolgte ebenfalls vor der Armverletzung und galt beiden Strafklägern. 6. 6.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen seines Bisses in den Arm des Strafklägers 2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. 6.2. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amts- handlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Bei Po- lizisten handelt es sich unbestrittenermassen um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB, womit ein taugliches Angriffs- objekt vorliegt. Der tätliche Angriff muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestands- varianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht ge- hindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 285 StGB). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt wurde, einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen zu haben (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Eine Verurteilung wegen der anderen in Art. 285 Ziff. 1 StGB aufgeführten Tat- varianten fand nicht statt. Demzufolge braucht auf die Rügen des Beschul- digten betreffend die Tatbestandsvariante der Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung nicht weiter eingegangen zu werden. - 13 - 6.3. Der Beschuldigte bringt vor, die Missachtung der Zugangssperre sei höchs- tens eine Übertretung gewesen. Die angedrohte Busse hätte ihm zugesen- det werden können. Er habe sich nicht an einem „Gerangel“ beteiligt. Der Strafkläger 2 habe ihn in den Polizeigriff genommen und zu Boden ge- drückt, um ihn am Filmen zu hindern. Er habe mit einer Person von der Staatsanwaltschaft sprechen wollen, was ihm verweigert worden sei. Es liege eine Überschreitung der Amtsbefugnis bzw. ein Handeln ohne eine solche vor. Von einer Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte sei nirgends die Rede. Als er habe wegfahren wollen, hätte die Eskalation ver- hindert werden können, wozu aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes eine Pflicht bestanden habe. Es hätten vier Mann gegen einen Wehrlosen gestanden. Die Polizisten hätten ihn nicht gehen lassen wollen. Um eine Busse vor Ort zwangsweise durchsetzen zu können, hätten die Polizisten körperliche Gewalt eingesetzt, was unverhältnismässig sei. Nachdem der Strafkläger 2 keine Schmerzen verspürt habe, fehle es am deutlichen Unbehagen und somit an der Tätlichkeit (act. 60 ff.). In der Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 8. Juni 2022 hält der Beschuldigte fest, er sei weder für die Hinderung einer Amtshandlung noch für die Übertretung bestraft wor- den, demnach sei es nicht zu strafrechtlich relevanten Regelbrüchen ge- kommen. Die Absperrung mit einem dünnen Band und ein paar Tafeln seien kaum sichtbar gewesen. Die Polizisten hätten ihn erst anzeigen wol- len, als er habe gehen wollen. Die Anzeige sei laut dem Strafkläger 1 er- folgt, als er habe filmen wollen. Dies sei erlaubt gewesen, weshalb eine Amtshandlung ohne Grundlage vorliege. Es habe kein Grund für eine Straf- anzeige bestanden. 6.4. 6.4.1. Zunächst macht der Beschuldigte geltend, die Polizisten hätten ihn nicht nur ohne Grundlage anzeigen wollen, was allein unverhältnismässig sei, sondern die Festnahme als solche sei ebenfalls unverhältnismässig gewe- sen. 6.4.2. Materiell rechtswidrige Amtshandlungen, etwa wegen Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessensspielraumes, beispielsweise Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe, lassen den Schutz von Art. 285 f. StGB nicht entfallen (vgl. BGE 98 IV 41 E. 4b m.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 Vor Art. 285 StGB). - 14 - Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmit- tel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Wider- stands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind; es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefug- nisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensicht- lich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1 u.a. m.H. auf BGE 142 IV 129 E. 2.1). In Fällen, in denen der Rechtsunterworfene sich direkt mit einer Amtshand- lung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, kann es nicht im Ermessen des Betroffenen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt, denen Folge zu leisten ist. Ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, son- dern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesitua- tion, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4). 6.4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. E. 6.3 hiervor) waren die Absperrungen eindeutig als Zugangssperre ersichtlich. Der aufgelegten Fotodokumentation lässt sich entnehmen, dass das Areal mit polizeilichem Absperrband gesperrt und mit Covid-19-Hinweistafeln sowie mehreren Areal-gesperrt-Schildern versehen war (UA act. 38 ff.). Überdies erscheint es sich als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte damals die un- zähligen diesbezüglichen Hinweise in den Medien nicht wahrgenommen hat. Schliesslich wiesen ihn die Strafkläger mehrmals ausdrücklich darauf hin, das Areal zu verlassen (UA act. 64 f., 72). 6.4.4. Nachdem der Beschuldigte der mehrmaligen Aufforderung zu gehen nicht nachkam und sich stattdessen aggressiv verhielt, wurde beschlossen, ihm die Strafanzeige vor Ort auszuhändigen (UA act. 64 f., 72 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wurde er letztendlich nicht festgenom- men, weil er die Strafkläger gefilmt hatte, sondern weil er sich während der Anhaltung durch den Strafkläger 2 aggressiv verhielt und tätlich geworden war (UA act. 65, 73). Für die Festnahme bedurfte es letztlich einer zweiten Patrouille. Es stellt offensichtlich keinen Amtsmissbrauch dar, dass die Strafkläger dem Beschuldigten die Strafanzeige für eine Übertretung ge- mäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG an Ort und Stelle aushändigen wollten, weil - 15 - er sich aggressiv und unbelehrbar verhielt. Nur weil dem Beschuldigten die Rechtmässigkeit der Aushändigung der Strafanzeige vor Ort und die Fest- nahme zweifelhaft erschienen, konnte es nicht in seinem Ermessen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.4). Dass die Polizisten ihm die Strafanzeige schlussendlich nicht aushändigten bzw. auf eine Verzeigung verzichteten, ist in diesem Zusammenhang irre- levant. 6.5. Sodann bestreitet der Beschuldigte, dass der Biss als tätlicher Angriff die gesetzlich vorgeschriebene Intensität erreicht habe. 6.5.1. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Inten- sität voraus, die jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit ge- mäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 m.H.). Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 1.2 m.H.). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlich- keit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 m.H., Urteil des Bundes- gerichts 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 m.H.). Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, wenn mithin lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zu Art. 126 StGB, wo bloss ein (strafloser) Versuch vorliegen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2, 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). 6.5.2. Der Strafkläger 2 erlitt durch den Biss des Beschuldigten am linken Unter- arm eine leichte Rötung (UA act. 42 f.). Ein vollendeter tätlicher Angriff ge- mäss Art. 285 Ziff. 1 StGB würde selbst dann vorliegen, wenn körperliche Auswirkungen, insbesondere Verletzungen, unterblieben wären (vgl. E. 6.5.1 hiervor). Der Strafkläger 2 legte dar, der Biss sei von ihm lediglich als Druck gespürt worden, er habe keine Schmerzen gehabt. Der Grund - 16 - hierfür sei der von ihm getragene Überziehstrumpf gewesen, denn der Be- schuldigte sei daran abgerutscht (vgl. E. 3.3 hiervor). Dennoch überschrei- tet der Biss das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass ei- ner physischen Einwirkung auf einen Menschen. Entgegen den Ausführun- gen des Beschuldigten muss er keine körperlichen Schmerzen verursa- chen, um eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB darzustellen (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Der Strafkläger 2 war im Tatzeitpunkt im Begriff, den Be- schuldigten bis zur Aushändigung der Anzeige zurückzuhalten und nahm damit eine Amtshandlung vor. Auch wenn der Beschuldigte ihn nur leicht biss, ihm keine Schmerzen verursachte und der Biss nur eine leichte Rö- tung zur Folge hatte, ist sein Verhalten als tätlicher Angriff zu qualifizieren. Indem er den Strafkläger 2 in den linken Unterarm biss, manifestierte er eine unmittelbare und auf den Körper zielende Aggression, die auch die für einen tätlichen Angriff nötige Intensität aufweist. Hätte der Strafkläger 2 den Überziehstrumpf nicht getragen, wäre es wohl zu einer Wunde bzw. grös- seren Schmerzen gekommen. Damit ist, wie dies die Vorinstanz im Lichte der konkreten Umstände festhielt (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils), ein tätlicher Angriff auf den Strafkläger 2 ausgewiesen. 6.5.3. Zusammenfassend hat der Beschuldigte durch den Biss den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 6.6. Wie vorstehend erwähnt, erfolgte der Biss nicht als Reflexhandlung auf- grund der erlittenen Armverletzung, sondern während der Anhaltung durch den Strafkläger 2 in Ausübung einer Amtshandlung (vgl. E. 3.7.1 hiervor). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie das Verhalten des Be- schuldigten als vorsätzlich qualifiziert und das Vorliegen eines Rechtferti- gungsgrundes verneint (vgl. E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Schuld- ausschlussgründe werden weder geltend gemacht, noch sind sie ausweis- lich der Akten erkennbar. Der Schuldspruch im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfolgte demnach zu Recht. 7. 7.1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). - 17 - 7.2. Der Beschuldigte bezeichnete beide Strafkläger als Arschlöcher, und dies, bevor sein Arm verletzt wurde (vgl. E. 5 hiervor). 7.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äusserungen ("Arschlöcher") stellen Schimpfworte dar und sind als Werturteil respektive Formalinjurie und damit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifi- zieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1 und 3.1). Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Schuldausschluss- gründe werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten somit zu Recht auch der Beschimpfung schuldig. 8. 8.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 80.00, d.h. total Fr. 1'600.00. Sie verzichtete auf das Aussprechen der beantragten Verbindungsbusse und gewährte dem Beschuldigten den be- dingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorinstanz sah von einer gänzlichen Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB ab, da der Be- schuldigte mit der Polizei diskutiert habe, anstatt das Areal zu verlassen, berücksichtigte aber die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen straf- mindernd. Er habe die Polizei beschimpft, gefilmt, ihr Vorgehen kommen- tiert und Gegenwehr geleistet, weshalb eine weitere Patrouille habe aufge- boten werden müssen. Es sei von einer eigentlichen Provokation auszuge- hen (vgl. E. 6.3 des vorinstanzlichen Urteils). 8.2. Der Beschuldigte bringt vor, er habe bei dem Vorfall einen eingedrückten Brustkorb, einen gebrochenen Arm, Schürfungen sowie ein anhaltendes Taubheitsgefühl auf einer Gesichtshälfte erlitten. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er genug bestraft, weshalb von einer Strafe abzusehen sein. Subeventuell sei er mit einer Busse von maximal Fr. 150.00 zu be- strafen. 8.3. 8.3.1. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestra- fung ab (Art. 54 StGB). Es können keine anderen Umstände berücksichtigt werden als die der Tat selbst. Diese selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmit- telbare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Aus- - 18 - führung des Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Er- folg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen. Unmittelbare Betroffenheit kann namentlich zutref- fen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat, durch die Reaktion des Opfers oder durch andere direkte Tatfolgen selber massiv geschädigt wurde (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 14 zu Art. 54 StGB). 8.3.2. Die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen stellen keine unmittelbare Folge seiner Taten dar. Seine Taten waren einerseits der tätliche Angriff während einer Amtshandlung (Beissen) und andererseits die Beschimp- fung (Arschloch). Die Armverletzung erfolgte nicht anlässlich der Ausfüh- rung seiner Tat oder als unmittelbare Reaktion hierauf, sondern erst später mit zeitlichem Verzug. Zu dieser kam es, weil der Beschuldigte passiven Widerstand gegen die vorläufige Festnahme durch die Polizei leistete (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Demzufolge liegt vorliegend kein Anwendungsfall des Art. 54 StGB vor. 8.4. 8.4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4.2. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgespro- chen. Dies ist nicht zu beanstanden. 8.5. 8.5.1. Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe zu Recht bei der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte fest, denn Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als das schwerere Delikt eine Geldstrafe von mindestens drei und höchs- tens 180 Tagessätze vor (Art. 34 StGB Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der Tatkomponente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte würdigte die Vorinstanz straferhöhend, dass die Tat ohne Wei- teres vermeidbar gewesen wäre. Strafmindernd würdigte sie hingegen, dass die vom Beschuldigten begangene Tätlichkeit (Biss in den Unterarm) im Vergleich zu den bei Art. 285 Ziff. 1 StGB möglichen Tathandlungen als eher harmlos zu bezeichnen sei (vgl. E. 7.4.2 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Erwägungen kann sich das Obergericht vollumfänglich anschlies- sen. Der Beschuldigte hat sich zwar gegen die vorläufige Festnahme ge- wehrt, jedoch grösstenteils passiv, und bis auf den Biss setzte er keine kör- perliche Gewalt ein. Demzufolge ging die Vorinstanz zu Recht von einem - 19 - leichten Verschulden des Beschuldigten aus und legte die Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze fest (vgl. E. 7.4.2 des vorinstanzlichen Urteils). 8.5.2. Betreffend die Tatkomponente der Beschimpfung legte die Vorinstanz dar, Art. 177 Abs. 1 StGB sehe eine Strafandrohung von drei bis 60 Tagessät- zen vor. Die Beschimpfung habe sich gegen beide Strafkläger gerichtet. Sie sei nicht harmlos, aber auch nicht weiter verletzend. Zugunsten des Beschuldigten berücksichtigte sie, dass die Beschimpfung einer emotiona- len Entgleisung und keiner blossen Boshaftigkeit entsprungen sei. Sie er- höhte die Einsatzstrafe deshalb um 10 Tagessätze (vgl. E. 7.4.4 des vo- rinstanzlichen Urteils). Diesen Darlegungen kann gefolgt werden. 8.5.3. Die Vorinstanz wertete die Täterkomponente bei der Strafzumessung als neutral. Sie berücksichtigte, dass der Beschuldigte 2014 wegen einer Dro- hung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Die Vorstrafe sei bereits länger her. An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte diese bagatellisiert und angegeben, es sei möglich, dass er damals ausgerufen habe. Die Kooperation des Beschuldigten im Strafver- fahren wurde von der Vorinstanz als neutral eingestuft. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei nicht ersichtlich. Leicht strafmin- dernd berücksichtigte sie den Umstand, dass sich der Beschuldigte im Tat- zeitpunkt und während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens als Krankenpfleger aufgrund von Corona einer erhöhten Belastungssituation ausgesetzt gesehen habe (vgl. 7.4.4 des vorinstanzlichen Urteils). Diesen Darlegungen kann sich das Obergericht ebenfalls anschliessen. Zu ergän- zen sind sie dahingehend, dass der Beschuldigte in geregelten persönli- chen und beruflichen Verhältnissen lebt (UA act 118 ff.). Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 8.5.4. Die erlittenen Verletzungen berücksichtigte die Vorinstanz strafmindernd i.S.v. Art. 54 StGB, in dem sie die Anzahl der Tagessätze um einen Drittel kürzte und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen aussprach und zusätzlich auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtete (vgl. E. 6.3 und E. 7.4.5 des vorinstanzlichen Urteils). Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 8.3.2 hiervor), liegt in casu kein Anwendungsfall von Art. 54 StGB vor. Da ledig- lich der Beschuldigte Berufung erklärte und keine Anschlussberufung erho- ben wurde, ist das Obergericht aber an das Verschlechterungsverbot (Ver- bot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. - 20 - 8.6. 8.6.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2). 8.6.2. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschul- digten von gesamthaft rund Fr. 5'416.00 monatlich (13 x Fr. 5'000.00) aus- zugehen (UA act. 119). Die Vorinstanz gewährte ihm einen allgemeinen Abzug in Höhe von 30 % für Krankenkasse sowie Steuern (vgl. E. 7.5 des vorinstanzlichen Urteils). Praxisgemäss ist dem Beschuldigten hierfür je- doch lediglich ein Abzug in Höhe von 20 % zu anzurechnen. Sodann sind die Unterstützungspflichten gegenüber seinem Sohn und seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau mit je 15 % zu berücksichtigen (UA act. 119). Daraus würde sich gerundet ein Tagessatz von Fr. 100.00 ergeben. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes bleibt es allerdings beim von der Vorinstanz ermittelten Tagessatz von gerundet Fr. 80.00 (vgl. E. 7.5 des vorinstanzlichen Urteils). 8.7. Die Vorinstanz hat die Strafe zu Recht bedingt ausgesprochen (vgl. E. 7.6 des vorinstanzlichen Urteils). 9. 9.1. 9.1.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD). 9.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9.2. Der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig gesprochen. Die erstinstanz- liche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Verfahrens- - 21 - ausgang entsprechend nach wie vor zutreffend (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 9.3. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB und Art. 54 StGB zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 80.00, d.h. CHF 1'600.00, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 139.00, gesamthaft Fr. 1'639.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'054.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 22 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Kabus