1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'036.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.