6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freisprüche, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 6.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Fällt die Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.