4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, womit seine Berufung abzuweisen ist. 5. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.4., S. 14; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet.