Die Voraussetzungen für die Annahme einer Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1, S. 12). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten körperlich angegriffen respektive vor der Tätlichkeit beschimpft haben soll. Das blosse Verweigern der Herausgabe des (eigenen) Handys begründet weder eine Retorsion noch stellt dies eine Provokation im Sinne des Gesetzes dar. Gesamthaft sind die Voraussetzungen einer Strafbefreiung daher nicht gegeben.