Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er gegenüber der Privatklägerin noch nie tätlich geworden sei und daher kein Eventualvorsatz vorliege (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 9). Dieser Umstand ist, selbst wenn er sachverhaltlich erstellt wäre, für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands zum Tatzeitpunkt irrelevant. Das Ausbleiben von Gewalttätigkeiten gegenüber einer Person während der letzten Jahre kann schliesslich nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall bloss fahrlässig gehandelt haben soll. - 11 -