Indem sich der Beschuldigte über dieses naheliegende Risiko hinweggesetzt hat und einzig zwecks Wegnahme des Mobiltelefons die Privatklägerin an den Schultern gepackt und sie an den Haaren gerissen hatte, nahm er den Verletzungserfolg bzw. die Beeinträchtigung der Gesundheit billigend in Kauf. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Verletzung nicht direkt angestrebt oder gewollt haben dürfte, steht der Annahme eines Eventualvorsatzes nicht entgegen.