Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12) ist weiter festzuhalten, dass das Willenselement des Beschuldigten für die Annahme des Eventualvorsatzes gegeben ist. Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass er zwecks Erreichung seines Hauptziels - die Wegnahme des Handys - die Haare der Privatklägerin erwischen und an diesen reissen würde. Indem sich der Beschuldigte über dieses naheliegende Risiko hinweggesetzt hat und einzig zwecks Wegnahme des Mobiltelefons die Privatklägerin an den Schultern gepackt und sie an den Haaren gerissen hatte, nahm er den Verletzungserfolg bzw. die Beeinträchtigung der Gesundheit billigend in Kauf.