3.3.2.2. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das Wissenselement des Vorsatzes als erfüllt erachtet. Der Beschuldigte kannte die Frisur der Privatklägerin, wusste und hatte gesehen, dass ihre Haare über die Schultern reichten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12), und wusste somit auch um die Verletzungsmöglichkeit, welche seine Handlung zur Folge haben konnte.