3.3.2. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschuldigte geltend, dass er nicht eventualvorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig gehandelt habe. Er sei offensichtlich davon ausgegangen, dass "es schon gut gehe", wenn er nach dem Mobiltelefon greife (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 9).