3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin an den Haaren gerissen hat, ist der objektive Tatbestand einer Tätlichkeit zweifellos erfüllt, was vom Beschuldigten auch nicht moniert wird. Es ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.1., S. 11).