Die Vorinstanz stellte somit willkürfrei fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin an ihren Haaren gerissen hatte, was von diesem anlässlich der polizeilichen, der staatsanwaltschaftlichen und der vorinstanzlichen Einvernahmen auch eingestanden worden war (vgl. UA act. 13, Frage 18; UA act. 45, Fragen 26 und 27; GA act. 83). Weiter ist aufgrund der -9- Aussagen unbestritten, dass das primäre Ziel des Beschuldigten darin bestand, sich des Mobiltelefons der Privatklägerin zu bemächtigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12; UA act. 13, Frage 18; UA act. 44, Frage 19).