3.2.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Privatklägerin mit ihrem Mobiltelefon ein Gespräch mit dem Beschuldigten aufgezeichnet hatte. In der Folge versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin dazu zu bewegen, die Aufnahme zu löschen (vgl. GA act. 68; GA act. 82). Da die Privatklägerin dies zunächst verweigerte, wollte der Beschuldigte sich ihres Mobiltelefons bemächtigen, packte sie hierfür im Schulterbereich, erwischte dabei ihre Haare (vgl. GA act. 77; GA act. 82) und riss sie an den Haaren (UA act. 13, Frage 18; GA act. 83).