Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund der äusseren Umstände rund um die Tathandlung nicht von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten ausgegangen werden könne. Es liege bloss eine bewusste Fahrlässigkeit vor (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 8), was nicht strafbar sei. 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.3, S. 9 ff.). Soweit erforderlich, werden diese ergänzt.