3. 3.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als er ihr das Handy wegnehmen wollte, an den Haaren gerissen hat. Damit habe er den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt. Der Beschuldigte habe zudem billigend in Kauf genommen, die Privatklägerin an den Haaren zu ziehen, um an ihr Handy zu gelangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12).