dennoch küsste er sie auf den Mund. Der Beschuldigte hat die sexuelle Belästigung demnach willentlich und wissentlich vorgenommen bzw. mindestens in Kauf genommen, dass sich die Privatklägerin belästigt fühlt. Mit der Vorinstanz ist - entgegen den Vorbringen des Beschuldigten - festzuhalten, dass die Motive des Beschuldigten für den Kuss nicht von Belang sind (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Auch der subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist erfüllt.