2.5.3. Für den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss dabei mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keine körperlichen Annäherungen und schon gar keinen Kuss auf die Lippen wünschte, -8-