Die Privatklägerin drehte beim Kuss ihren Kopf ab, der Annäherungsversuch war unerwünscht. Der Kuss auf den Mund erscheint im aufgezeigten Kontext ohne Weiteres als aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit, welche vom Standpunkt eines objektiven Betrachters klar als sexuelle Handlung zu erkennen ist. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt.