2.5.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin während eines Streits einen Kuss gegeben, wobei er ihre Lippen erfasste. Der Kuss eines Mannes auf die Lippen einer Frau stellt in der Regel ohne weiteres eine intime und sexualbezogene Handlung dar. In Würdigung der vorliegenden Umstände erreichte die körperliche Annäherung einen Grad der Intensität, der die Grenze zwischen einer bloss unangenehmen, harmlosen Zudringlichkeit zur sexuellen Belästigung klar überschritt. Die Privatklägerin drehte beim Kuss ihren Kopf ab, der Annäherungsversuch war unerwünscht.