Ob der Beschuldigte die Privatklägerin während des Kusses mit einer oder zwei Händen gehalten hat (so vorinstanzliches Urteil, E. A.4.3.3., S. 8) spielt bei dieser Ausgangslage - der Beschuldigte hat der Privatklägerin gegen ihren Willen einen Kuss auf den Mund gegeben - keine Rolle. 2.4.3. Folgender Sachverhalt ist demnach erstellt: Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin nach einem Streit gegen ihren Willen u.a. auf den Mund. Der Kuss erfolgte gegen den Willen der Privatklägerin, weshalb sie versuchte, sich mit dem Kopf wegzudrehen um dem Kuss zu entgehen, was ihr aber nicht gelang.