In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auch auf den Mund geküsst hat. Nicht glaubhaft ist gestützt auf die bisherigen konstanten Aussagen der Privatklägerin und insbesondere auch des Beschuldigten der (neue) Hinweis in der Berufung (Berufung vom 30. März 2022, S. 4), dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht auf den Mund, sondern auf die Wange habe küssen wollen und in diesem Zusammenhang die Lippen erwischt habe. Weiter steht fest, dass es vor dem Kuss zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war (vgl. UA act. 11, Frage 12;