2.4.2. Der Beschuldigte anerkennt, die Privatklägerin geküsst zu haben (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 4). Sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei (vgl. UA act. 12, Frage 16) als auch der Staatsanwaltschaft (vgl. UA act. 44, Frage 24) und der Vorinstanz (vgl. GA act. 81) war er diesbezüglich geständig und gab an, dass er die Privatklägerin auf die Lippen küssen wollte und ihm dies - allerdings nur teilweise - gelang. Er habe sie mit einer Hand gehalten, dann die Backe und Lippe erwischt, weil sie es nicht wollte (vgl. GA act. 81) und sich wegdrehte. In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auch auf den Mund geküsst hat.