2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, welche diese in den verschiedenen Einvernahmen gemacht haben, im Einzelnen dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.3., S. 5 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Soweit erforderlich, werden entsprechende Ergänzungen vorgenommen.