2.3. Der Beschuldigte wendet mit Berufung ein, dass der Kuss keinen objektiven Bezug zur Sexualität gehabt habe. Die Ehegatten seien 20 Jahre verheiratet gewesen, wobei aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen seien (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 6). Der Kuss sei nicht mit sexuellen Hintergedanken erfolgt, vielmehr aus Verzweiflung. Der Beschuldigte bestreitet folglich den sexuellen Charakter seiner Handlung und macht sinngemäss geltend, dass aufgrund der konkreten (Begleit-)Umstände der inkriminierten Handlung nicht von deren sexuellem Bezug ausgegangen werden könne.