Ebenfalls habe der Beschuldigte die Privatklägerin überrascht, weil er schnell reagiert habe. Die Privatklägerin habe aufgrund der räumlichen Situation nicht ausweichen und lediglich versuchen können, den Kopf abzudrehen. Das Belästigungsmerkmal zeige sich aus dem Vorgehen des Beschuldigten, nachdem es der Privatklägerin -6- nicht möglich gewesen sei, sich mit Leichtfertigkeit dem Angriff zu entziehen. Die innere Haltung des Beschuldigten werde somit durch das von ihm gewählte Vorgehen widerspiegelt, zumal unbestritten bleibe, dass er sich mit der Privatklägerin vorher ausgiebig gestritten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.4.2.2., S. 7 f.).