2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf seine Aussagen sowie derjenigen der Privatklägerin der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB schuldig gesprochen, wobei sie die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtete. Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Mund geküsst habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.4.1., S. 7). Der Beschuldigte habe es für nötig erachtet, die Privatklägerin mit, je nach Aussage, einer Hand oder zwei Händen zu halten, um ihr den Kuss zu geben. Ebenfalls habe der Beschuldigte die Privatklägerin überrascht, weil er schnell reagiert habe.