1. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten die ausschliesslich mit Busse bedrohten Vorwürfe der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. Dabei handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).