3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 30. März 2022 hielt der Beschuldigte an seinen bereits am 9. März 2022 gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Berufungsantwort vom 14. April 2022 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolgen. Die Privatklägerin reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: