2. Der Beschuldigte sei bezüglich den Vorwürfen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 sowie der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten seien die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennote vom 17. November 2021 im Gesamtbetrag von CHF 2'289.80 (inkl. 7,7% MwSt. von CHF 163.70) aus der Staatskasse zu bezahlen." 3.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 ordnete die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an.