Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.54 (ST.2021.64; STA.2020.4855) Urteil vom 5. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatklägerin A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1980, von Kosovo […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess gegen den Beschuldigten am 2. September 2021 folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: Sexuelle Belästigung, Art. 198 StGB Der Beschuldigte hat jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten. Begangen: Ort: 5620 Bremgarten AG, […], […] Zeit: Mittwoch, 11. November 2020, 11.30 Uhr Vorgehen: Zur obgenannten Zeit kam es am Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau des Beschuldigten (Zivil- und Strafklägerin) in Bremgarten, […], zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Zivil- und Strafklägerin, in deren Verlauf der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an den Haaren gerissen hat. Dabei hat es sich um eine erstmalige Tätlichkeit gehandelt, bei welcher die Zivil- und Strafklägerin Kopfschmerzen davon getragen hat. Zudem hat der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin gegen deren Willen auf den Mund geküsst und sie damit sexuell belästigt. Zivil- und Strafklägerin: A., […], 5620 Bremgarten Strafantrag wurde am 11. November 2020 gestellt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorerwähnten Gesetzesartikeln sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 47 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von CHF 1'000.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 600.00 Rechnungsbetrag CHF 1'600.00 -3- Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Eine allfällige Schadenersatzforderung folgender Zivilpartei wird auf den Zivilweg verwiesen: A., 5620 Bremgarten AG, […]." 1.2. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hielt die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten mit Verfügung vom 28. September 2021 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Bremgarten. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. November 2021 wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt. 2.2. Gleichentags erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 3. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 700.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'300.00 Andere Auslagen Fr. 36.00 Total: Fr. 2'036.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." -4- 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete gegen das ihm am 30. November 2021 im Dispositiv zugestellte Urteil vom 17. November 2021 mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil vom 17. November 2021 wurde dem Beschuldigten am 21. Februar 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. März 2022 erklärte der Beschuldigte fristgerecht die Berufung und beantragte das schriftliche Berufungsverfahren. Der Beschuldigte stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei bezüglich den Vorwürfen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 sowie der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten seien die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Kostennote vom 17. November 2021 im Gesamtbetrag von CHF 2'289.80 (inkl. 7,7% MwSt. von CHF 163.70) aus der Staatskasse zu bezahlen." 3.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 ordnete die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Schreiben vom 17. März 2022 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 30. März 2022 hielt der Beschuldigte an seinen bereits am 9. März 2022 gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Berufungsantwort vom 14. April 2022 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolgen. Die Privatklägerin reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten die ausschliesslich mit Busse bedrohten Vorwürfe der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. Dabei handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen be- ruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkür- lich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als ver- tretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, die Privatklägerin am 11. November 2020 gegen ihren Willen auf den Mund geküsst und somit sexuell belästigt zu haben. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf seine Aussagen sowie derjenigen der Privatklägerin der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB schuldig gesprochen, wobei sie die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtete. Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Mund geküsst habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.4.1., S. 7). Der Beschuldigte habe es für nötig erachtet, die Privatklägerin mit, je nach Aussage, einer Hand oder zwei Händen zu halten, um ihr den Kuss zu geben. Ebenfalls habe der Beschuldigte die Privatklägerin überrascht, weil er schnell reagiert habe. Die Privatklägerin habe aufgrund der räumlichen Situation nicht ausweichen und lediglich versuchen können, den Kopf abzudrehen. Das Belästigungsmerkmal zeige sich aus dem Vorgehen des Beschuldigten, nachdem es der Privatklägerin -6- nicht möglich gewesen sei, sich mit Leichtfertigkeit dem Angriff zu entziehen. Die innere Haltung des Beschuldigten werde somit durch das von ihm gewählte Vorgehen widerspiegelt, zumal unbestritten bleibe, dass er sich mit der Privatklägerin vorher ausgiebig gestritten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.4.2.2., S. 7 f.). 2.3. Der Beschuldigte wendet mit Berufung ein, dass der Kuss keinen objektiven Bezug zur Sexualität gehabt habe. Die Ehegatten seien 20 Jahre verheiratet gewesen, wobei aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen seien (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 6). Der Kuss sei nicht mit sexuellen Hintergedanken erfolgt, vielmehr aus Verzweiflung. Der Beschuldigte bestreitet folglich den sexuellen Charakter seiner Handlung und macht sinngemäss geltend, dass aufgrund der konkreten (Begleit-)Umstände der inkriminierten Handlung nicht von deren sexuellem Bezug ausgegangen werden könne. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, welche diese in den verschiedenen Einvernahmen gemacht haben, im Einzelnen dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.3., S. 5 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden. Soweit erforderlich, werden entspre- chende Ergänzungen vorgenommen. 2.4.2. Der Beschuldigte anerkennt, die Privatklägerin geküsst zu haben (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 4). Sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei (vgl. UA act. 12, Frage 16) als auch der Staatsanwaltschaft (vgl. UA act. 44, Frage 24) und der Vorinstanz (vgl. GA act. 81) war er diesbezüglich geständig und gab an, dass er die Privatklägerin auf die Lippen küssen wollte und ihm dies - allerdings nur teilweise - gelang. Er habe sie mit einer Hand gehalten, dann die Backe und Lippe erwischt, weil sie es nicht wollte (vgl. GA act. 81) und sich wegdrehte. In tatsächlicher Hinsicht ist somit vorab erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auch auf den Mund geküsst hat. Nicht glaubhaft ist gestützt auf die bisherigen konstanten Aussagen der Privatklägerin und insbesondere auch des Beschuldigten der (neue) Hinweis in der Berufung (Berufung vom 30. März 2022, S. 4), dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht auf den Mund, sondern auf die Wange habe küssen wollen und in diesem Zusammenhang die Lippen erwischt habe. Weiter steht fest, dass es vor dem Kuss zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war (vgl. UA act. 11, Frage 12; GA act. 67; vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 6) und der Kuss der Privatklägerin gegen ihren Willen vom Beschuldigten aufgedrängt worden war (vgl. UA act. 12, Frage 16; UA act. 13, Frage 17). Die Privatklägerin hatte am Tag des -7- Vorfalls umgehend Strafantrag gestellt (vgl. UA act. 24) und anlässlich ihrer Einvernahmen konsistent zum Ausdruck gebracht, dass der Kuss gegen ihren Willen erfolgt war (vgl. UA act. 43, Frage 18; GA act. 74 f.). Ob der Beschuldigte die Privatklägerin während des Kusses mit einer oder zwei Händen gehalten hat (so vorinstanzliches Urteil, E. A.4.3.3., S. 8) spielt bei dieser Ausgangslage - der Beschuldigte hat der Privatklägerin gegen ihren Willen einen Kuss auf den Mund gegeben - keine Rolle. 2.4.3. Folgender Sachverhalt ist demnach erstellt: Der Beschuldigte küsste die Privatklägerin nach einem Streit gegen ihren Willen u.a. auf den Mund. Der Kuss erfolgte gegen den Willen der Privatklägerin, weshalb sie versuchte, sich mit dem Kopf wegzudrehen um dem Kuss zu entgehen, was ihr aber nicht gelang. 2.5. 2.5.1. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des objektiven Tatbestands der sexuellen Belästigung ausführlich und korrekt wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. A.2.2, S. 5). 2.5.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin während eines Streits einen Kuss gegeben, wobei er ihre Lippen erfasste. Der Kuss eines Mannes auf die Lippen einer Frau stellt in der Regel ohne weiteres eine intime und sexualbezogene Handlung dar. In Würdigung der vorliegenden Umstände erreichte die körperliche Annäherung einen Grad der Intensität, der die Grenze zwischen einer bloss unangenehmen, harmlosen Zudringlichkeit zur sexuellen Belästigung klar überschritt. Die Privatklägerin drehte beim Kuss ihren Kopf ab, der Annäherungsversuch war unerwünscht. Der Kuss auf den Mund erscheint im aufgezeigten Kontext ohne Weiteres als aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit, welche vom Standpunkt eines objektiven Betrachters klar als sexuelle Handlung zu erkennen ist. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. 2.5.3. Für den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss dabei mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keine körperlichen Annäherungen und schon gar keinen Kuss auf die Lippen wünschte, -8- dennoch küsste er sie auf den Mund. Der Beschuldigte hat die sexuelle Belästigung demnach willentlich und wissentlich vorgenommen bzw. mindestens in Kauf genommen, dass sich die Privatklägerin belästigt fühlt. Mit der Vorinstanz ist - entgegen den Vorbringen des Beschuldigten - festzuhalten, dass die Motive des Beschuldigten für den Kuss nicht von Belang sind (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b m.w.H.). Auch der subjektive Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB ist erfüllt. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, als er ihr das Handy wegnehmen wollte, an den Haaren gerissen hat. Damit habe er den objektiven Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt. Der Beschuldigte habe zudem billigend in Kauf genommen, die Privatklägerin an den Haaren zu ziehen, um an ihr Handy zu gelangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12). Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, dass aufgrund der äusseren Umstände rund um die Tathandlung nicht von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten ausgegangen werden könne. Es liege bloss eine bewusste Fahrlässigkeit vor (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 8), was nicht strafbar sei. 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann auf die korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.3, S. 9 ff.). Soweit erforderlich, werden diese ergänzt. 3.2.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Privatklägerin mit ihrem Mobiltelefon ein Gespräch mit dem Beschuldigten aufgezeichnet hatte. In der Folge versuchte der Beschuldigte die Privatklägerin dazu zu bewegen, die Aufnahme zu löschen (vgl. GA act. 68; GA act. 82). Da die Privatklägerin dies zunächst verweigerte, wollte der Beschuldigte sich ihres Mobiltelefons bemächtigen, packte sie hierfür im Schulterbereich, erwischte dabei ihre Haare (vgl. GA act. 77; GA act. 82) und riss sie an den Haaren (UA act. 13, Frage 18; GA act. 83). Die Vorinstanz stellte somit willkürfrei fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin an ihren Haaren gerissen hatte, was von diesem anlässlich der polizeilichen, der staatsanwaltschaftlichen und der vorinstanzlichen Einvernahmen auch eingestanden worden war (vgl. UA act. 13, Frage 18; UA act. 45, Fragen 26 und 27; GA act. 83). Weiter ist aufgrund der -9- Aussagen unbestritten, dass das primäre Ziel des Beschuldigten darin bestand, sich des Mobiltelefons der Privatklägerin zu bemächtigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12; UA act. 13, Frage 18; UA act. 44, Frage 19). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin an den Haaren gerissen hat, ist der objektive Tatbestand einer Tätlichkeit zweifellos erfüllt, was vom Beschuldigten auch nicht moniert wird. Es ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.1., S. 11). 3.3.2. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschuldigte geltend, dass er nicht eventualvorsätzlich, sondern lediglich bewusst fahrlässig gehandelt habe. Er sei offensichtlich davon ausgegangen, dass "es schon gut gehe", wenn er nach dem Mobiltelefon greife (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 9). 3.3.2.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 2019, Art. 126 N 13). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter strebt also den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird angenommen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 2019, Art. 12 N 53 m.w.H.). Soweit der Täter nicht geständig ist, muss aus den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Täters geschlossen werden. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). - 10 - Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirkliche. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.3). 3.3.2.2. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das Wissens- element des Vorsatzes als erfüllt erachtet. Der Beschuldigte kannte die Frisur der Privatklägerin, wusste und hatte gesehen, dass ihre Haare über die Schultern reichten (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12), und wusste somit auch um die Verletzungsmöglichkeit, welche seine Handlung zur Folge haben konnte. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. B.4.2.2.2., S. 12) ist weiter festzuhalten, dass das Willenselement des Beschuldigten für die Annahme des Eventualvorsatzes gegeben ist. Der Beschuldigte musste damit rechnen, dass er zwecks Erreichung seines Hauptziels - die Wegnahme des Handys - die Haare der Privatklägerin erwischen und an diesen reissen würde. Indem sich der Beschuldigte über dieses naheliegende Risiko hinweggesetzt hat und einzig zwecks Wegnahme des Mobiltelefons die Privatklägerin an den Schultern gepackt und sie an den Haaren gerissen hatte, nahm er den Verletzungserfolg bzw. die Beein- trächtigung der Gesundheit billigend in Kauf. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Verletzung nicht direkt angestrebt oder gewollt haben dürfte, steht der Annahme eines Eventualvorsatzes nicht entgegen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er gegenüber der Privatklägerin noch nie tätlich geworden sei und daher kein Eventualvorsatz vorliege (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 9). Dieser Umstand ist, selbst wenn er sachverhaltlich erstellt wäre, für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands zum Tatzeitpunkt irrelevant. Das Ausbleiben von Gewalttätigkeiten gegenüber einer Person während der letzten Jahre kann schliesslich nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall bloss fahrlässig gehandelt haben soll. - 11 - 3.3.3. Der Beschuldigte macht in seiner Berufung im Hinblick auf die Tätlichkeiten schliesslich sinngemäss Provokation und Retorsion geltend (vgl. Berufung vom 30. März 2022, S. 7). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht erfüllt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1, S. 12). Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin den Beschuldigten körperlich angegriffen respektive vor der Tätlichkeit beschimpft haben soll. Das blosse Verweigern der Herausgabe des (eigenen) Handys begründet weder eine Retorsion noch stellt dies eine Provokation im Sinne des Gesetzes dar. Gesamthaft sind die Voraussetzungen einer Strafbefreiung daher nicht gegeben. 4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB sowie der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, womit seine Berufung abzuweisen ist. 5. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als durchwegs sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2.4., S. 14; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freisprüche, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. 6.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Fällt die Berufungsinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. - 12 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hin- weisen; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.3). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB - der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB 2. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'036.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.00, sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 13 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser