1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'721.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren die richterlich auf Fr. 2'103.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Zustellung an: […]