Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Für das vorinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung – gestützt auf die Kostennote des Verteidigers (act. 121) – auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT reduzierten Stundenansatz, zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 137.70 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von Fr. 2'721.50 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). - 14 - Das Obergericht erkennt: