Für das Berufungsverfahren ist somit ein Aufwand von 8 Stunden und 51 Minuten zu entschädigen. Schliesslich macht der Verteidiger einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend, welcher auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT festgelegten Stundenansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Zuzüglich den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 8.30 und 7,7% MWST ist das Honorar des Verteidigers somit auf Fr. 2'103.50 festzusetzen. 5.3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426. Abs. 1 StPO).