Daran ändern auch die übrigen Begleitumstände nichts. Insgesamt blieb die Reaktion des Beschuldigten gerade noch im Rahmen dessen, was unter den konkreten Umständen noch als sozial üblich und tolerierbar bezeichnet werden kann. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist und sich die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.