Er hat zwar in enerviertem Zustand auf die Lokführerin eingeredet, dabei für einige Sekunde die Türe zum Führerstand offengehalten, um das Gespräch fortsetzen zu können, und sich teilweise im Tonfall vergriffen, darin ist jedoch noch keine anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken, die sich in ihrer Intensität mit der Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichen lässt. Insbesondere reicht eine nur kurzfristige Hinderung am Schliessen der Tür zur Bejahung des Nötigungstatbestandes nicht aus (vgl. BGE 108 IV 165 E. 3b). Daran ändern auch die übrigen Begleitumstände nichts.