Zusammenfassend, in Würdigung der Aussagen der befragten Personen und den Videoaufzeichnungen, steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Lokführerin weder Gewalt angewandt noch ihr ernstliche Nachteile angedroht hat. Er hat zwar in enerviertem Zustand auf die Lokführerin eingeredet, dabei für einige Sekunde die Türe zum Führerstand offengehalten, um das Gespräch fortsetzen zu können, und sich teilweise im Tonfall vergriffen, darin ist jedoch noch keine anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken, die sich in ihrer Intensität mit der Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichen lässt.