Lokführerin, er habe das Haltesignal nicht gedrückt, nicht zur Beruhigung der Situation beitragen konnte. Die entschuldbare Gemütsbewegung des Beschuldigten vermag zwar seine teilweise unangemessene Ausdrucksweise nicht aus der Welt zu schaffen, eine solche allein ist jedoch nicht strafbar. Abgesehen davon beschränkte sich das Verhalten des Beschuldigten darauf, auf die Lokführerin in genervtem Tonfall einzureden und die Türe für wenige Sekunden offenzuhalten. Dabei überwand der Beschuldigte jedoch keine körperliche Gegenwehr der Lokführerin. Ferner gab er die Türe sogleich frei, als sich die Lokführerin in den Führerstand zurückzog.