Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich ein Bahnkunde ärgert, wenn seine Haltesignale zur nächtlichen Stunde wiederholt unbeachtet bleiben. Insofern erscheint die Gemütsbewegung des Beschuldigten entschuldbar, zumal ihm der Systemfehler nicht angezeigt wurde (act. 69) und die (sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellende) Bemerkung der - 12 -