Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte einer teilweise unangemessenen Sprache bediente, er die Lokführerin duzte und er die Türe während einigen Sekunden festhielt, damit er das Gespräch mit der Lokführerin fortsetzen konnte, ergeben sich bei objektiver Betrachtung jedoch keine Hinweise auf ein bedrohliches oder verbal gewalttätiges Verhalten. Der Beschuldigte baute sich der Lokführerin gegenüber auch nicht bedrohlich auf. Es trifft ebensowenig zu, dass der Beschuldigte die Lokführerin nicht hat weiterfahren lassen. Die verzögerte Weiterfahrt war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Lokführerin sich dazu entschlossen hat, die Polizei zu alarmieren und deren Eintreffen abzuwarten.