Die Lokführerin hat ferner ausgesagt, dass sie sich durch den Beschuldigten sehr bedroht gefühlt habe (UA act. 39), was insofern nachvollziehbar ist, als sie sich zur nächtlichen Stunde in einem weitgehend unbesetzten Zug einer mutmasslich angetrunkenen und enervierten Person gegenübersah, die sich kaum beruhigen liess. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte einer teilweise unangemessenen Sprache bediente, er die Lokführerin duzte und er die Türe während einigen Sekunden festhielt, damit er das Gespräch mit der Lokführerin fortsetzen konnte, ergeben sich bei objektiver Betrachtung jedoch keine Hinweise auf ein bedrohliches oder verbal gewalttätiges Verhalten.