39) ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sie beleidigt hätte. Die Lokführerin hat ferner ausgesagt, dass sie sich durch den Beschuldigten sehr bedroht gefühlt habe (UA act. 39), was insofern nachvollziehbar ist, als sie sich zur nächtlichen Stunde in einem weitgehend unbesetzten Zug einer mutmasslich angetrunkenen und enervierten Person gegenübersah, die sich kaum beruhigen liess.