4.6.2. Ein Abgleich zwischen den Aussagen der Lokführerin und dem Video, das von einem Fahrgast stammt, zeigt, dass diese den Vorfall teilweise dramatischer darstellt als er sich gemäss der Aufzeichnung präsentiert. Der Beschuldigte regt sich zwar erkennbar auf, was sich namentlich in seiner Wortwahl ("gopferdammi", "ohne Scheiss"; sie hätten jetzt "zusammen ein Problem") sowie in der Tatsache zeigt, dass er die Lokführerin duzt. Das Duzen ist zwar in dieser Situation Ausdruck des mangelnden Respekts gegenüber der Lokführerin, entgegen deren Aussage (UA act. 39) ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sie beleidigt hätte.