Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. - 11 -