4.5. Dem eingangs genannten Bericht der G. lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte den Knopf "Halt auf Verlangen" korrekt gedrückt hat. Dies sei jedoch der Lokführerin wegen einer technischen Störung nicht angezeigt worden. Der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass ein Systemfehler im Bereich der Halteanforderung vorgelegen habe (act. 68 f.).