4.3.3. Die Zeugen C. und D. hielten anlässlich der Verhandlung vor Obergericht fest, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte zur Führerkabine ging und dort das Gespräch mit der Zugführerin suchte. Der Zeuge C. hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte sich zu keiner Zeit unangemessen verhalten habe und er sei auch nicht aggressiv gegenüber der Zugführerin gewesen. Er möge sich aber daran erinnern, dass der Beschuldigte zwischen der Tür stand, weswegen die Zugführerin die Türe nicht schliessen konnte. Ob sie auch effektiv die Türe schliessen wollte, könne er aber nicht beurteilen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff.).